Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Schenkkreise, für die auch folgende Bezeichnung geläufig sind, Jump- Herzkreis-, Unternehmerkreis, Herzsamen, Herzfrauen, Herzspirale, Sternenkreis, Sonnenmännerkreis, Lotusblüten-Kreis, Power-Circle, Ellipsen-Kreis, Ballkreis, Herzclub, Sternentaler, Tafelrunde, Artus-Tafelrunde, Ritter und Knappen, Sonnenwind, Sonnenkind, Cash Gifting oder Chart genannt, sind in Deutschland weit verbreitet. Man schätzt ihre Teilnehmer auf 1,2 Mio. Personen.

Schenkkreise werden von der Rechtssprechung als sittenwidriger Schneeballsysteme angesehen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs sind deshalb Rückforderungen grundsätzlich möglich, um generell den Anreiz einer Teilnahme an Schenkkreisen zu nehmen. Eine differenzierende Betrachtungsweise, die auf die Kenntnis des Spielsystems und des einhergehenden Risikos des jeweiligen Teilnehmers abhebt, wird vom BGH ausdrücklich abgelehnt. Diese Frage ist jedoch in der Rechtssprechung der Instanzgerichte heftigst umstritten. Die Gerichte, die sich der Rechtsauffassung des BGH nicht angeschlossen haben, heben dabei darauf ab, dass ein Spieler, der sich in Kenntnis der Risiken einlässt, nicht schutzwürdig ist. Die Rechtsprechung des BGH kann in der Tat zu ungerechten Ergebnissen führen, weil Rückforderungen auch dann möglich sind, obwohl der jeweilige Schenker oftmals ausdrücklich auf eine Rückforderung verzichtet hatte.

Wir vertreten Schenker wie Beschenkte, weil wir die Erfahrung gemacht haben, dass in bestimmten Fällen auch Beschenkte zu den Opfern zählen schutzwürdig sind.In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Schenkkreisrecht betreut von Dr. Eisenmenger.

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