Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Im Vergleich zu den Straftatbeständen sehen Ordnungswidrigkeiten weitaus geringfügigere Rechtsfolgen für den Betreffenden vor. Die im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten ausgesprochenen Geldbußen oder Fahrverbote stellen keine Strafen im Sinne der Strafgesetze dar. Im Bereich der Straßenverkehrsordnung (STVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (STVZO) gilt der Verwarnungs- und Bußgeldkatalog, der einheitliche Regelbußgelder und teilweise Fahrverbote enthält.
In der Praxis regelt sich daher die Höhe der Geldbuße nach dem im Bundesgebiet einheitlich geltenden Verwarnungs- und Bußgeldkatalog.

Verwarnungsgeldkatalog:

Nach dem Verwarnungsgeldkatalog kommt bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten für den Betroffenen ein Verwarnungsgeld von ... EUR in Betracht. Durch die Verwarnung soll der Betroffene lediglich eine Zurechtweisung erhalten, ohne dass damit ein Strafvorwurf verbunden ist. Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten leitet die Verwaltungsbehörde kein Bußgeldverfahren ein, wie z.B. bei Parkverstößen.

Verwarnungsgeldverfahren:

Eine Verwarnung wird gemäß § 56 Abs. 2 OWiG nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld innerhalb einer bestimmten Frist, die eine Woche betragen soll, bezahlt. Sofern der Betroffene das Verwarnungsgeld fristgerecht bezahlt, ist das Verfahren beendet. Eine Eintragung des Verkehrsverstoßes in das Verkehrszentralregister kann nicht erfolgen. Die Einverständniserklärung stellt grundsätzlich kein Schuldeingeständnis für die zivilrechtliche Frage eines Verschuldens bei einem Verkehrsunfall dar.

Sofern der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht bezahlt, ohne hierfür eine Rechtfertigung vorzutragen bzw. zu haben, leitet die Verkehrsbehörde das Verwarnungsgeldverfahren in ein Bußgeldverfahren über. Wenn eine Rechtfertigung für die Ordnungswidrigkeit vorgetragen wird, prüft die Behörde, ob das Verfahren einzustellen ist; sollte keine Einstellung erfolgen, wird der Betroffene in der Regel hierüber noch einmal informiert.

Bußgeldkatalog:

Wenn eine schwerwiegendere Ordnungswidrigkeit vorliegt, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Typische Beispiele sind: nicht geringfügige Geschwindigkeitsübertretungen, Abstandsverletzungen auf Autobahnen, Verstöße gegen 0,5-Promille-Grenze, usw.

Der Bußgeldkatalog bestimmt Regelsätze für die Höhe des Bußgeldes. Im Regelfall wird dabei lediglich von fahrlässigen Verstößen und normalen Umständen ausgegangen. Die Regelsätze können jedoch erhöht oder vermindert werden, wenn im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen vom Regelfall erforderlich machen.

Bußgeldverfahren:

Das Bußgeldverfahren ist aufwendiger als das Verwarnungsverfahren. Bußgelder haben eine Höhe von mindestens ... EUR. Ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid ist immer auch mit einer Eintragung von mindestens 1 Punkt in das Zentralregister (VZR) in Flensburg verbunden.

Rechtliches Gehör:

Wenn die zuständige Behörde ein Bußgeldverfahren einleitet, erhält der Betroffene
Gelegenheit, zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen. Die Anhörung kann mündlich im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder am Unfallort erfolgen oder schriftlich durch Übersendung eines Anhörungsbogens.

Der Betroffene muss zu dem Vorwurf keine Stellung nehmen. Dies kann auch nicht gegen ihn verwendet werden. Wir empfehlen Ihnen daher grundsätzlich, keine Angaben zu machen, ohne zuvor mit uns gesprochen zu haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Bußgeldverfahren im Rahmen eines Verkehrsunfalls eingeleitet wurde, denn eine etwaige Einlassstellungnahme kann weit reichende Auswirkungen auf die Unfallregulierung haben.

Akteneinsicht:

Es empfiehl sich, im konkreten Fall zu dem Vorwurf erst Stellung zu nehmen, nachdem wir Einsicht in die Verfahrensakte vornehmen konnten. Eine übereilte oder unüberlegte Einlassung zur Sache kann sich im späteren Verfahren ungünstig auswirken.

Im Gegensatz zu Ihnen haben wir als Rechtsanwälte Anspruch auf Akteneinsicht.

Bußgeldbescheid:

Nachdem der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme hatte ergeht ein Bußgeldbescheid, sofern nach Ansicht der Bußgeldbehörde eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und eine Verfolgung geboten ist. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tat einen Straftatbestand erfüllt, gibt die Verwaltungsbehörde den Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab.

Zusammentreffen Ordnungswidrigkeit/Straftat:

Erfüllt die Verkehrsordnungswidrigkeit gleichzeitig den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat, wird die Tat gemäß § 21 OWiG nur als Straftat verfolgt. Die Tat kann jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn im konkreten Fall eine Strafe nicht verhängt wird.

Einspruch:

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Bußgeldbescheide erlassen werden, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt waren. In einem solchen Fall kann Einspruch binnen 2 Wochen seit der Zustellung des Bußgeldbescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde eingelegt werden.

Der Einspruch kann auf die Höhe des Bußgeldes oder auf die Anordnung eines Fahrverbots beschränkt werden. Er muss nicht begründet werden.

Zwischenverfahren:

Wenn fristgerecht Einspruch eingelegt wird, prüft die Behörde, ob der Bußgeldbescheid aufrecht erhalten oder zurück genommen wird. Dem Betroffenen wird gegebenenfalls erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Abgabe an die Staatsanwaltschaft:

Sofern die Behörde den Bußgeldbescheid nicht zurück nimmt, werden die Akten zunächst an die Staatsanwaltschaft übersandt. Diese kann das Verfahren einstellen, was jedoch in der Praxis sehr selten passiert.

Hauptverhandlung:

Sofern die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt, werden die Akten dem Richter beim Amtsgericht vorlegt. Es kommt dann in der Regel zu einer Hauptverhandlung, in der über den Einspruch entschieden wird. Die Hauptverhandlung ist eine öffentliche Gerichtverhandlung, in deren Verlauf oftmals auch eine Beweisaufnahme erfolgt. Das Gericht kann Zeugen vernehmen oder auch einen Sachverständigen beauftragen.

Das Gericht ist nicht an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit gebunden. Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass eine Straftat vorliegt oder eine andere, schwerere Verkehrswidrigkeit als im Bußgeldbescheid angegeben, ist eine entsprechende Verurteilung möglich. Der Betroffene ist in diesem Fall jedoch auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen, damit er Gelegenheit zur Verteidigung hat und gegebenenfalls den Einspruch zurück nehmen kann.

Persönliches Erscheinen:

Der Betroffene ist grundsätzlich verpflichtet, persönlich zu erscheinen, auch wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Der Betroffene kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen befreit werden.

Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht kann aufgrund der Hauptverhandlung das Bußgeldverfahren einstellen oder den im Bußgeldbescheid erhobenen Vorwurf bestätigen. Von der Möglichkeit eines Freispruchs machen die Gerichte nur selten Gebrauch. Bei der Einstellung gehen zwar die Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse; die Kosten der anwaltlichen Verteidigung werden jedoch in der Regel von den Gerichten der Staatskasse nicht auferlegt.

Überleitung in Strafverfahren:

Gemäß § 81 OWiG ist das Gericht im Bußgeldverfahren nicht an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit gebunden. Es ist daher gegebenenfalls schon im Vorfeld zu prüfen, ob die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung besteht und dies bei der weiteren Verteidigungsstrategie zu berücksichtigen.

Rechtsmittel:

Unter bestimmten Voraussetzungen kann gegen das gerichtliche Urteil Rechts- beschwerde eingelegt werden.

Anzeigen aufgrund des Kennzeichens:

Bei zahlreichen Verkehrsverstößen kann die Polizei lediglich den Halter aufgrund des Kennzeichens ermitteln, z.B. bei Geschwindigkeitsmessungen. Der Halter des Fahrzeugs erhält dann einen Anhörungsbogen. Allein aus der Halteigenschaft darf nicht geschlossen werden, dass der Verkehrsverstoß vom Halter begangen wurde. Die Behörde hat daher die bestehenden und zumutbaren Ermittlungen zur Aufklärung des Fahrers durch- zuführen.

Kann der Fahrer innerhalb einer Frist von 6 Monaten nicht ermittelt werden, ist das Verfahren einzustellen.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Verkehrsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

Sie erreichen Herrn RA Dr. Eisenmenger:

E&M - Kanzlei Erlangen
z.Hd. Herrn RA Dr. Eisenmenger
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

Kanzlei Erlangen

E&M - Kanzlei Erlangen
Schenkstraße 69
91052 Erlangen
Telefon: 09131 - 202055
Telefax: 09131 - 202054
E-Mail: info@ra-erlangen.de
Parkplätze im Hof

Kanzlei Burgebrach

E&M - Kanzlei Burgebrach
Försdorfer Straße 8 B
96138 Burgebrach
Telefon: 09546 - 5200
Telefax: 09546 - 921108
E-Mail: b.marsch@ra-erlangen.de