Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Ein Arbeitsvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Das heißt es muss Einigkeit sowohl über den Inhalt der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit als auch über die vom Arbeitgeber zu zahlende Arbeitsvergütung bestehen. Ist die Höhe der Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart worden, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

Der Abschluss eines Arbeitsvertrags ist formfrei. Er kann demzufolge auch mündlich und sogar stillschweigend durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, etwa durch die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit.

Es kommt vor, dass das Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt, ein wirksamer Arbeitsvertrag jedoch nicht geschlossen wurde, weil der Arbeitsvertrag nichtig oder wegen Irrtums bzw. arglistiger Täuschung anfechtbar ist. Man spricht hier von einem faktischen oder fehlerhaften Arbeitsverhältnis. Von der Rechtsprechung entwickelt, haben sich in diesen Fällen allgemein anerkannte Regeln heraus gebildet. Die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung kann nicht zurück gegeben werden und ist daher zu vergüten. Das Arbeitsverhältnis ist für die Vergangenheit als voll wirksam zu erachten. Der Arbeitnehmer hat daher Anspruch auf Urlaub und seine Entlohnung ist sozialversicherungspflichtig. Für die Zukunft des Arbeitsverhältnisses gelten die all- gemeinen Regeln.

Vertiefende Informationen finden Sie unter:

> Rechte/Pflichten aus Arbeitsverhältnissen

> Beendigung von Arbeitsverhältnissen

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Arbeitsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

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