Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach
Im Fall der Scheidung ist auch der Hausrat zu teilen und gegebenenfalls die Wohnung zuzuweisen. Zum Hausrat gehören Gegenstände, die zur Wohnungseinrichtung (Teppiche, Möbel, Bilder, Gardinen, etc) und für den täglichen Gebrauch (Geschirr, Haushaltsgegenstände, etc.) benötigt werden. Dazu gehören aber auch Wert- gegenstände wie Schmuck und Antiquitäten. Es gelten hier die Bestimmungen der Hausratsverordnung, die auch Regeln zur Wohnungszuweisung enthalten.
Während im Rahmen der Trennung nur eine vorläufige Zuweisung zur Nutzung, gegebenenfalls gegen Bezahlung eines Nutzungsentgelts in Betracht kommt, erfolgt nach der Scheidung eine Zuweisung nach dem jeweiligen Eigentum.
In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Familienrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.
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