Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach
Die Vorschriften über den Kindesunterhalt stellen einen Kernbereich des Familienrechts dar. Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat Anspruch auf Kindesunterhalt nur wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Minderjährige Kinder haben deshalb grundsätzlich immer einen Unterhaltsanspruch, denn diese haben in der Regel weder Vermögen noch Einkommen, jedenfalls solange sie keine Ausbildungsvergütung erhalten. Auch volljährige Kinden haben bis zum Abschluss ihrer Ausbildung grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt.
Die Höhe des Unterhalts ist in den Süddeutschen Leitlinien geregelt. Danach richtet sich der Kindesunterhalt zunächst nach dem Alter des Kindes, und zwar gestaffelt bis zu 6 Jahren, bis zu 12 Jahren und bis zu 18 Jahren; für die Zeit danach richtet sich der Unterhalt danach, ob das volljährige Kind noch bei den Eltern lebt oder einen eigenen Hausstand führt. Darüber hinaus richtet sich der Unterhalt nach der Höhe des Einkommens des Unterhaltsschuldners. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien enthalten Regeln, wie das Einkommen des Unterhaltsschuldners zu berechnen ist.
In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Familienrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.
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