Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Das geltende Mietrecht wird als soziales Mietrecht bezeichnet, weil bei der ordentlichen Kündigung durch den Vermieter ein Grund zur Kündigung bestehen muss, der in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

Im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bei schweren Vertragsverstößen des Mieters (Nichtzahlung der Miete oder unpünktlichen Mietzahlungen) kann der Vermieter nur ausnahmsweise das Mietverhältnis kündigen. Diese ist nur statthaft, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, nämlich:

  • Eigenbedarf – wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, einen Familienangehörigen oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person benötigt und
  • Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung – wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Hauses oder der Eigentumswohnung gehindert wird und ihm hierdurch erhebliche Nachteile entstehen.

Der Mieter ist daher vor willkürlichen Kündigungen geschützt.

Unzulässig sind auch Kündigungen zum Zwecke der Mieterhöhung.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Miet- und Immobilienrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

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