Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Wird das Arbeitsverhältnis durch den AG gekündigt, kennt das geltende Recht grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

Ab 01.01.2004 hat der AN jedoch bei einer betriebsbedingten Kündigung einen gesetzlich normierten Abfindungsanspruch unter 3 Voraussetzungen

  1. Es muss sich um eine betriebsbedingte Kündigung handeln.
  2. Der AG bietet bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall an, dass der AN die Klagefrist verstreichen lässt.
  3. Diese Abfindung liegt in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten ist auf ein volles Jahr aufzurunden.

Das Gesetz bietet aber nur ein Wahlrecht. Der AG ist daher nicht gezwungen, eine Abfindung anzubieten. Ist er sich seiner Rechtsposition ganz sicher und hält er die Kündigung für unzweifelhaft wirksam, so kann er auf das Angebot einer Abfindung verzichten.

Umgekehrt muss der AN ein etwaiges Angebot des AG nicht annehmen. Er kann nach wie vor ungehindert Kündigungsschutzklage erheben, wenn er der Auffassung ist, dass dies für ihn vorteilhafter ist.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Arbeitsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

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