Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach
Der Vermieter hat einmal jährlich die Nebenkosten abzurechnen (§ 556 Abs. 3 BGB). Der Vermieter darf folgende Nebenkosten umlegen:
- Grundsteuer
- Wasserversorgung
- Entwässerung (Abwasser- oder Kanalgebühren)
- Heizkosten
- Warmwasserkosten
- Fahrstuhlkosten (Wartungskosten dürfen umgelegt werden, Reparaturkosten jedoch nicht)
- Straßenreinigung und Müllabfuhr
- Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
- Gartenpflege (nicht: Neugestaltung des Gartens)
- Beleuchtung
- Schornsteinreinigung
- Sach- und Haftpflichtversicherungen
- Aufwand für einen Hausmeister
- Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabel
- Wäschepflege (Kosten für Gemeinschaftswaschmaschinen, Trockner, Bügelautomaten, Wartung der Geräte. Stellt der Vermieter Münzgeräte auf, muss er nachweisen, dass diese Einnahmen die tatsächlichen Kosten nicht decken)
- „sonstige Betriebskosten“, etwa für ein Schwimmbad oder eine Sauna (der Mieter muss diese Posten nur zahlen, wenn sie im Mietvertrag genau beschrieben sind).
Folgende Kosten darf der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung nicht umlegen:
- Reparaturkosten (z.B. für den Fahrstuhl)
- Verwaltungs- und Instandhaltungsrücklagen
- Beiträge des Vermieters zu Grundeigentümervereinen
- Bankgebühren
- Erbbauzinsen
- Porto
- Zinsen für einen Kredit, um z.B. Heizöl zu tanken
- Wartungskosten für Klingelsprechanlage oder Türschließanlage
- Zinsabschlagsteuer auf Instandhaltungsrücklagen
- Rechtsschutzversicherung
- Mietausfallversicherung
- Kosten und Pflege einer Dachbegrünung
- Dachrinnenreinigung
- Fassadenreinigung
- Reinigung von Vordächern
In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Miet- und Immobilienrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.
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