Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach
Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Sind die Eltern miteinander verheiratet, steht ihnen das Sorgerecht kraft Gesetzes gemeinsam zu. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat das Sorgerecht die Mutter des Kindes. Die Eltern können jedoch auch in diesem Fall das gemeinsame Sorgerecht erhalten, wenn sie dies gegenüber dem Vormundschaftsgericht erklären.
Ein wesentlicher Bestandteil des Sorgerechts ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Können sich die Eltern im Rahmen des Scheidung über das gemeinsame Sorgerecht nicht einigen, kommt in Ausnahmefällen die Übertragung des vollen Sorgerechts auf einen Ehegatten in Betracht. Die Gerichte machen hiervon jedoch nut zurückhalten Gebrauch. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Eltern miteinander so verfeindet sind, dass eine Verständigung in wichtigen Erziehungsfragen nicht erwartet werden kann. Ab einem bestimmten Alter wird in diesen Fällen auch das Kind anzuhören sein. Trennen sich die Eltern eines minderjährigen Kindes oder lassen sie sich von dem Familiengericht scheiden, kann das Gericht einen Verfahrenspfleger bestellen, der die Interessen des Kindes wahrzunehmen hat (Kinderanwalt).
In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Familienrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.
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