Kanzlei E&M
Rechtsanwälte und Steuerberater Erlangen, Burgebrach

1. Schadensersatz bei einem Todesfall

Bei einem Todesfall kann der Erbe/die Erben die Schmerzensgeldansprüche des verstorbenen Unfallopfers geltend machen. Zudem sind die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung des Verstorbenen (Grabstelle einschließlich Erstbe- pflanzung, Überführungskosten, Grab, Trauerkarten und Anzeigenkarten, Trauerfeier und –bekleidung der Angehörigen) zu erstatten.

2. Unterhaltspflichten

War der durch den Unfall Getötete zu Unterhalt verpflichtet, können die Unterhalts- berechtigten eine Geldrente in Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen so lange geltend machen, wie diese für den Verstorbenen bestanden hätte.

3. Schockschäden/sonstige Kosten

Schockschäden von nahen Angehörigen, die durch die Nachricht über den Unfall ausgelöst werden, werden ausnahmsweise ersetzt, wenn diese über das normale Maß hinaus gehen. Entstehen nahen Angehörigen durch Besuche des Verunfallten im Krankenhaus Kosten, werden diese ersetzt, wenn die Besuche medizinisch notwendig sind, um die durch den Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung des Verunfallten zu lindern.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Verkehrsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

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