Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach
Durch den Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Es bedarf dann keiner Kündigung mehr.
Der Arbeitnehmer kann die Rechtmäßigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gerichtlich nachprüfen lassen, es sei denn, dass er den Aufhebungsvertrag anficht. Im übrigen muss der Arbeitnehmer damit rechnen, dass er während einer Sperrzeit von 12 Wochen kein Arbeitslosengeld erhält und die Gesamtbezugsdauer seines Arbeitslosengelds gekürzt wird.
Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unter Druck gesetzt, sollte sich dieser auf jeden Fall eine ausreichende Bedenkzeit vorbehalten. Die Beratung durch Dr. Eisenmenger ist daher anzuraten.
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