Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Seit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist geklärt, dass die englische Private Company Limited by Shares auch dann in Deutschland als gesellschaftsrechtlich voll anerkannt werden muss, wenn deutsche Unternehmen diese nur deshalb gründen, um deutsches Gründungsrecht zu umgehen.

Registrierung der Limited

Die Limited wird nach englischem Recht gegründet und im englischen Handelsregister eingetragen. Es ist nicht möglich, eine Limited im deutschen Handelsregister eintragen zu lassen. Um in Deutschland tätig werden zu können, muss die Limited gewerblich angemeldet werden und eine Zweigniederlassung in das Handelsregister eingetragen werden.

Organe der Limited

Die Limited ist wie die GmbH eine juristische Person die 3 Organe besitzt, die Directors (Geschäftsführer), ein dem deutschen Recht unbekannten Secretary und Members (die Gesamtheit der Gesellschaft). Der Secretary ist vergleichbar mit einem Geschäftsführer und ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gesellschafterversammlung, die ordnungsgemäße Führung der Protokollbücher und die Handelsregisteranmeldungen verantwortlich. Dieses Amt wird in der Praxis häufig von spezialisierten Rechtsanwälten ausgeübt.

Gründungskosten – Folgekosten

Die Limited kennt kein zwingendes gesetzliches Mindeststammkapital.

Die Gründung einer Limited ist kostengünstig da keine Notarkosten anfallen. Zu beachten ist jedoch, dass die Limited in England gegründet werden muss und daher Kosten von spezialisierten Unternehmensberatern anfallen, die je nach Umfang der Dienstleistung ca. 180 bis 700 EUR betragen.

Regelmäßig wiederkehrende Kosten fallen für den zwingend vorgesehenen Secretary an, der neben dem Director ein Pflichtorgan der Limited darstellt.

Weitere laufende Verwaltungskosten entstehen in dem in England ansässigen Registered Office, in welchem die wesentlichen Dokumente, z.B. für die Buchhaltung, aufzubewahren und Klagen zuzustellen sind. Eine bloße Briefkastenadresse ist nicht ausreichend. Neben der Miete sind daher gegebenenfalls auch die Kosten für Personal einzurechnen.

Jede Limited muss spätestens 22 Monate nach ihrer Gründung und danach jährlich ihren Account (Jahresabschluss) beim englischen Register einreichen. Daneben müssen auch im englischen Handelsregister der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung der ausländischen Limited offen gelegt werden.

Weitere Kosten entstehen durch die Eintragung der Zweigniederlassung in Deutschland beim Handelsregister, die mit Zwangsgeld durchsetzbar ist. Dabei fallen Übersetzungskosten für die englischen Gründungsunterlagen und deren notarielle Beglaubigung und Handelsregistereintragung an. Hinzu kommen die Inseratskosten bei der Veröffentlichung der Zweigniederlassungseintragung.

Zusätzliche Kosten fallen bei der Steuererklärung an, da diese nicht nur in Deutschland, sondern in jedem Fall auch in England eingereicht werden muss.

Die Rechtsberatung einer Limited kann teuer werden, da Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsstatut der Limited sich grundsätzlich nach englischem Gesellschaftsrecht richten. Das englische Recht ist kompliziert und schwer zu übersehen, zumal in England kein einheitliches Limited-Gesetz existiert und Regelungen in verschiedenen Gesetzestexten enthalten sind. Daneben gilt das englische Case-Law.

Da im Falle eines Rechtstreits von deutschen Gerichten englisches Recht anzuwenden ist, können kostenträchtige Gutachten zu englischen Rechtsfragen erforderlich werden.

Haftungsrisiken

Grundsätzlich ist bei der Limited die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Doch auch bei der Limited tragen die Directors (Geschäftsführer) das Risiko, wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten oder bei Gesetzesverstößen persönlich zu haften. Die Haftung richtet sich primär nach englischem Recht. Daneben gelten jedoch die Bestimmungen der deutschen Insolvenzordnung. Auch kommt eine Haftung nach deutschem Recht bei unerlaubten Handlungen in Betracht.

Angesichts der Relevanz englischer Rechtsvorschriften ziehen wir, falls nötig, einen englischen Anwaltskollegen hinzu.

Steuervorteile

Die Limited mit deutscher Zweigniederlassung ist sowohl nach englischem als auch nach deutschen Recht steuerpflichtig. Gewinne einer ausschließlich in Deutschland tätigen Limited unterliegen der deutschen Besteuerung, d.h. es fallen Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer an. Folglich ergibt sich auf dieser Ebene kein Unterschied zur Besteuerung einer deutschen GmbH. Zwischen Deutschland und Großbritannien entsteht jedoch ein Doppelbesteuerungsabkommen, wonach die in Großbritannien zu zahlenden Körperschaftsteuer auf die deutsche angerechnet wird.

Werden Gewinne an in Deutschland wohnhafte Members (Anteilseigner) ausgeschüttet, führen diese zu Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der Kapitalertragssteuer. Sie werden nach dem so genannten Halbeinkünfteverfahren versteuert, d.h. die Ausschüttung unterliegt zur Hälfte der Einkommensteuer und die einbehaltene Kapitalertragssteuer wird hierbei auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Besteuerung entspricht somit auch auf der Gesellschafterebene derjenigen der GmbH. Daneben muss das Gehalt, das der in Deutschland wohnhafte Director (Geschäftsführer) bzw. Member (Gesellschafter) für seine Tätigkeit von der Limited erhält, in Deutschland als Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit versteuert werden.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Wirtschaftsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch.

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