Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die im Entgeltfortzahlungsgesetz (Entg, auch EFZG) geregelt ist, gilt für alle Beschäftigten, sofern sie nicht im jeweils zuständigen Tarifvertrag anderes geregelt ist und das Arbeitsverhältnis seit mindestens 4 Wochen bestanden hat. Anspruch auf Entgeldtortzahlung haben nicht nur vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, sondern auch Teilzeitkräfte und Minijobber bis zu 400,00 EUR Verdienst im Monat.

Dauer der Entgeldfortzahlung:

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber besteht für maximal 6 Wochen. Erkrankt ein Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten wiederholt an derselben Krankheit, werden die Krankheitstage zusammengezählt, bis 6 Wochen erreicht sind. Hat der Arbeitnehmer zwischen zwei einzelnen Erkrankungen jedoch wieder mehr als 6 Monate gearbeitet, beginnt der 6-wöchige Entgeltfortzahlungsanspruch erneut.

Berechnung der Entgeldhöhe:

Es gilt das Lohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf die Vergütung, die er sonst auch bezogen hätte. Überstunden werden jedoch nicht berücksichtigt, anders bei regelmäßig anfallenden Überstunden. Wie beim normalen Arbeitsentgelt müssen ebenfalls Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Anzeige- und Nachweispflicht:

Der Arbeitnehmer hat sich möglichst am ersten Tag krank zu melden. Dies gilt auch bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland, im letzteren Fall auch gegenüber seiner LKrankenkasse.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage (Wochenende oder arbeitsfreie Tage werden mitgezählt), muss der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt wderden, aus der sich deren voraussichtliche Dauer ergeben muss. Anderenfalls kann die Entgeldtortzahlung verweigert werden, bis der Arbeitsunfähigkeitsnachweis erbracht ist.

Entgeltfortzahlung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

Der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erlischt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis gerade wegen der Erkrankung gekündigt wurde oder das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt worden ist und der Arbeitgeber Grund für diese Kündigung gegeben hatte.

Entgeltfortzahlung und arbeitsvertragliche Regelungen:

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist zwingend. Abweichende einzelvertragliche Abweichungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers sind unwirksam. Durch Tarifvertrag kann jedoch eine abweichende Regelung getroffen werden.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Arbeitsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

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