Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Ein weiterer praktischer Anwendungsfall für die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers stellt der von der Rechtsprechung entwickelte Grundssatz der betrieblichen Übung dar. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers das Recht ableiten darf, dass sich der Arbeitgeber auch in Zukunft bzw. auf Dauer so verhalten wird und deshalb Rechtsansprüche auf diese Leistungen begründet werden. Durch die betriebliche Übung werden somit aus zunächst freiwilligen Verhaltensweisen des Arbeitgeber Leistungen, denen sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig entziehen kann.

Ansprüche des Arbeitnehmer aus betrieblicher Übung kommen in Betracht bei Gewährung von Leistungen, wie etwa Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jubiläumsgratifikationen, Prämien (z,B. bei 10-jähriger Betriebszugehörigkeit), Fahrtkostenzuschüsse und vermögens- wirksame Leistungen, aber auch bei der Gewährung von Vergünstigungen wie Urlaubsregelungen, Pausenregelungen, usw.

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