Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Einer förmlichen Annahme der Erbschaft bedarf es nicht, da diese automatisch auf den Erben übergeht. Dies gilt für die gesetzliche Erbfolge wie auch für die Erbfolge aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags.

Man kann die Erbschaft aber auch ausdrücklich annehmen. Das ist dann der Fall, wenn der Erbe irgendwie zu verstehen gibt, dass er Erbe sein und die Erbschaft behalten möchte. Eine Annahme kann auch stillschweigend erfolgen, sie braucht also nicht ausdrücklich oder gar in einer bestimmten Form erklärt werden. In der Beantragung eines Erbscheins wird eine Annahme der Erbschaft erblickt. An dieser Stelle ist vor vorschnellen Handlungen zu warnen. Ist die Annahme erfolgt, so kann die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden.

Als angenommen gilt die Erbschaft spätestens dann, wenn sie nicht innerhalb der für die Ausschlagung vorgesehene Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalles ausgeschlagen wird.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Erbrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch.

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