Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach
Hier sind in erster Linie Mehr- arbeitszuschläge zu erwähnen, sofern diese vereinbart wurden. Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers ,Überstunden mit einem Mehrarbeitszuschlag zu vergüten. In steuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass steuerfrei sind:
- grundsätzlich 25% für Nachtarbeit zwischen 20:00 und 24:00 Uhr;
- 40% für Nachtarbeit zwischen 0:00 und 4:00 Uhr, wenn die Arbeit vor 0:00 Uhr aufgenommen wurde;
- grundsätzlich 50% für Sonntagsarbeit;
- 125% für die Arbeit am 31. Dezember ab 14:00Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen;
- 150% für die Arbeit am 24. Dezember ab 14:00 Uhr, am 1. Und 2. Weihnachtstag sowie am 1. Mai.
In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Arbeitsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.
Sie erreichen Herrn RA Dr. Eisenmenger:
E&M - Kanzlei Erlangen
z.Hd. Herrn RA Dr. Eisenmenger
Schenkstraße 69
91052 Erlangen
Telefon: | 09131 – 202055 |
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