Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Bei Kauf oder Anmietung einer Immobilie (Wohnung, Haus) ist häufig ein Maklerbüro zwischen geschaltet.

Sind Sie Käufer oder Mieter einer Immobilie, dann kann für Sie die Frage problematisch sein, ob der Makler auch dann Anspruch auf die Provision erworben hat, wenn ohne seine Mitwirkung der Nachweis oder das Zustandekommen des Vertrags erfolgt ist. Der Makler hat nämlich nur dann Anspruch auf Vergütung, wenn das nachgewiesene oder vermittelte Geschäft ursächlich durch seine Tätigkeit auch tatsächlich zustande kommt. Deshalb wird der Makler alles daran setzen, im Erfolgsfall auch seinen Maklerlohn zu erhalten.

Zu dieser Problematik hat sich eine sehr umfangreiche, kaum überschaubare fallbezogene Rechtsprechung entwickelt.

Wir unterstützen aber auch Makler bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche, wenn der Mieter/Käufer den Makler zu umgehen versucht. In der Praxis kommt dies immer wieder vor.

Vor allem im Immobilienbereich unterscheidet man drei Arten von Maklerverträgen:

  • einfacher Maklerauftrag
  • Alleinauftrag
  • qualifizierter Alleinauftrag.

Bei einfachen Maklerauftrag besteht keine Verpflichtung des Maklers zum tätig werden. Der Provisionsanspruch entsteht jedoch nur im Erfolgsfall.

Beim Alleinauftrag, der über eine feste Laufzeit vereinbart wird, verzichtet der Auftraggeber des Maklers darauf, einen weiteren Makler zu beauftragen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Makler zum Tätig werden. Der Eigentümer hat zwar noch das Recht, selbst sein Objekt zu verkaufen, ohne dass ein Provisionsanspruch des Maklers besteht. Veräußert der Auftraggeber sein Objekt jedoch über einen anderen Makler, so muss er die mit dem Makler vereinbarte Provision bezahlen.

Der qualifizierte Alleinauftrag stellt eine individuelle Vereinbarung dar. Hierin kann vereinbart werden, dass der Auftraggeber nicht berechtigt ist, das Objekt ohne Einschaltung des beauftragten Maklers selbst zu verkaufen.

Nach § 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes müssen Sie keine Provision bezahlen, wenn der Makler gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter ist oder (wenn der Vermieter eine juristische Person ist) rechtlich oder wirtschaftlich an dem Mietobjekt beteiligt ist.

Die Maklerprovision ist bei der Vermittlung von Mietwohnungen generell auf 2 Monats- mieten begrenzt.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Miet- und Immobilienrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

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