Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Unter einen Nebentätigkeit versteht man jede Tätigkeit eines AN, die dieser außerhalb seiner Arbeit für seinen HauptAG ausübt. Nebentätigkeiten sind also z.B:
Tätigkeiten bei einem anderen AG
Ein zweiter Job beim HauptAG
Selbständige Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages
Unentgeltliche und/oder ehrenamtliche Tätigkeiten.

Findet sich im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine Regelungen über Nebentätigkeiten, sind Nebentätigkeiten erlaubt, auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Haupt AG. Nebentätigkeiten sind jedoch in folgenden Fällen unzulässig:

  • Der AN wird durch die anstrengende Nebentätigkeit derart beansprucht, dass er seinen (Haupt-)Arbeitsvertrag nicht oder nicht ausreichend erfüllen kann, weil er z.B. ständig zu müde ist;
  • Der AN macht dem AG durch seine Nebentätigkeit in rechtlich unzulässiger Weise Konkurrenz.
  • Die Arbeitszeit von Haupt- und Nebenjob übersteigt zusammen gerechnet die nach § 3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) zulässige Höchstgrenze von werktäglich 8 Stunden bzw. von maximal 10 Stunden bei entsprechendem Zeitausgleich.
  • Die Nebentätigkeit wird während des Erholungsurlaubs ausgeübt, den der AN in seinem Hauptarbeitsverhältnis nimmt. Dies verstößt gegen § 8 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz).
  • Der AN übt während krankheitsbedingter Abwesenheit eine Nebentätigkeit aus, die den Heilungsprozess verzögert.
  • Der AN ist Angestellter im öffentlichen Dienst; auf das Arbeitsverhältnis ist § 11 BAT (Bundesangestellten-Tarifvertrag) anzuwenden. Dann bedarf jede Nebentätigkeit des AN gemäß dieser Vorschrift, die auf das Beamtenrecht verweist, der Genehmigung des AG. Entsprechendes gilt für Arbeiter im öffentlichen Dienst.

Der AG muss eine Nebentätigkeit anzeigen, wenn im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag eine Pflicht zur Anzeige enthalten ist oder wenn die Nebentätigkeit berechtigte Interessen des AG bedroht. Die Frage, welche Sanktionen eine unzulässige Nebentätigkeit nach sich ziehen kann, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von der durch die Nebentätigkeit im Einzelfall verletzten Rechtspflicht ab. Eine Kündigung wird dann statthaft sein, wenn der AN seine Treuepflicht verletzt.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Arbeitsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

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