Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nur unter bestimmten, gesetzlich ge- regelten Voraussetzungen zulässig.

Soll ein Arbeitsvertrag nur befristet werden, ist dies schon bei Abschluss zu vereinbaren (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Nachweisgesetzes). Ist die Befristung zu einem bestimmten Datum vereinbart worden, endet das Arbeitsverhältnis „quasi automatisch“ mit dem vereinbarten Datum, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Erklärung oder einer Kündigung bedarf.

Um den AN vor einer Umgehung seines Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz zu bewahren, verlangen die gesetzlichen Bestimmungen einen Sachgrund für die Befristung (gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)).

Wenn das vereinbarte Befristungsdatum erreicht ist, besteht kein Arbeitsverhältnis mehr. Nach Ablauf dieser Frist kann deshalb auch ein befristeter Vertrag nicht mehr verlängert werden. Es kann nur ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden.

Wenn der AN jedoch mit Wissen des AG seine Tätigkeit über den Zeitpunkt der Befristung hinaus fort setzt oder der AG nicht sofort widerspricht, wird das Arbeitsverhältnis nach Fristende auf unbestimmte Zeit verlängert.

Ist der AN der Auffassung, dass kein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt oder die Befristung aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so kann er durch Erhebung einer Klage beim Arbeitsgericht die Feststellung begehren, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Befristung nicht beendet ist. In diesem Fall muss er die Klage spätestens innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten des befristeten Arbeitsverhältnisses einreichen.

Die häufig gestellte Frage, ob ein befristetes Arbeitsverhältnis schon vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet werden kann, ist mit Nein zu beantworten. Dies ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt oder im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist, dass der befristete Arbeitsvertrag vorzeitig ordentlich gekündigt werden kann.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Arbeitsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

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