Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Daneben obliegt dem Arbeitgeber die Fürsorgepflicht, welche die Kehrseite zur Treupflicht des Arbeitnehmers darstellt. Aufgrund der Einordnung der Arbeitskraft und damit der Unterordnung des Arbeitnehmers in den Einflussbereich und die Organisationsgewalt des Arbeitgebers also des speziellen persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses des Unternehmers, ist dieser als besonders schutzwürdig anzusehen. Die Fürsorgepflicht beginnt mit der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses und besteht auch nach Beendigung mit gewissen Pflichten, etwa des Ausstellens eines Arbeitszeugnisses, fort.

Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, die Interessen des Arbeitnehmers zu wahren. Der Arbeitgeber ist daher gehalten, dem Arbeitnehmer Arbeitsbedingungen zu schaffen, die jeden Beschäftigten vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit schützen.

Der Arbeitgeber hat auch die Pflicht zum Schutz eingebrachter Gegenstände des Arbeitnehmer. So hat er für persönliche Sachen des Arbeitnehmer geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten zu schaffen, dem Arbeitnehmer unmittelbar arbeitsdienliche Sachen wie Arbeitskittel und Werkzeuge sowie mittelbar arbeitsdienliche Sachen wie Fahrräder, PKW, zur Verfügung zu stellen. Stellt der Arbeitgeber einen Parkplatz zur Verfügung, obliegt ihm die Verkehrssicherungspflicht. Es besteht jedoch keine Überwachungspflicht, etwa für Beschädigungen durch Dritte.

In neuerer Zeit hat sich auch die Rechtsprechung mit Mobbing-Vorfällen beschäftigen müssen. Der Arbeitgeber muss bei Mobbing-Vorfällen handeln. Nach der Rechtsprechung des BRG handelt es sich dabei um Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht, die Gesundheit und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers. Selbstverständlich muss der Arbeitgeber alles tun, um Mobbing zu vermeiden. Er muss aber auch Mobbing-Aktivitäten im Betrieb zwischen den Arbeitnehmer unterbinden. Anderenfalls ist er dem Arbeitnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig.

Schutz vor Benachteiligungen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 12 AGG)

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