Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Der Pflichtteil gewährt bestimmten Personen, nämlich Abkömmlingen (leibliche und adoptierte Kinder), Eltern, dem Ehegatten und dem Lebenspartner (LPartG) eines Erblassers auch und gerade dann eine wirtschaftliche Teilhabe am Nachlass, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind.

Entferntere Abkömmlinge (Enkel, Urenkel, etc.) und die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling, der sie im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann.

Wer sein Erbe ausschlägt, verliert grundsätzlich auch seinen Pflichtteilsanspruch. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz nur folgende Ausnahmen:

  • Der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebte, überlebende Ehegatte kann die Erbschaft ausschlagen und dann neben seinem güterrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruch auch den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil bestimmt sich nach dem (nicht erhöhten) Erbteil des Ehegatten. Neben Kindern des Erblassers steht dem überlebenden Ehegatten also beispielsweise in diesem Fall ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des Nachlasswertes zu. Zu berücksichtigen ist hier aber immer, dass der Zugewinnanspruch, der im Falle der Ausschlagung ja wieder auflebt, eine Nachlassverbindlichkeit darstellt und daher den Nachlasswert entsprechend schmälert.
  • Ist ein zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörender Erbe durch die Einsetzung eines Nacherben, der Ernennung eines Testamentsvollstreckers, eine Teilungsanordnung beschränkt, durch ein Vermächtnis oder eine Auflage beschwert und ist der ihm hinterlassene Erbteil größer als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, so kann er die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Dem Erbe kann auf diese Weise, wenn sein Erbe beschwert ist, im Ergebnis immer der hälftige Wert des Erbteils verbleiben.
  • Schließlich kann ein zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörende Vermächtnisnehmer seinen Pflichtteil verlangen, wenn er das ihm zugewandte Vermächtnis ausschlägt. Mit Ausschlagung entsteht sein Pflichtteilsanspruch.

Anders als der Erbe wird der Pflichtteilsberechtigte nicht Rechtsnachfolger des Erblassers und haftet daher auch nicht für die Verbindlichkeiten. Er wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, am Vermögen des Erblassers partizipiert er dennoch durch einen gegen den oder die Erben gerichteten Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils.

Auf seinen Pflichtteil muss sich der Berechtigte anrechnen lassen, was ihm zu Lebzeiten des Erblassers mit der ausdrücklichen Bestimmung zugewandt wurde, dass diese Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

Um eine Aushöhlung des Pflichtteils durch Schenkungen schon zu Lebzeiten des Erblassers zu unterbinden, bestimmt das Gesetz, dass der Pflichtteilsberechtigte in solchen Fällen von dem oder den Erben eine Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs verlangen kann (Pflichtteilsergänzungsanspruch). Dadurch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob das verschenkte Vermögen noch im Nachlass vorhanden sei. Soweit der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht verpflichtet ist, weil etwa der tatsächliche Nachlass nicht zur Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ausreicht, kann sich der Pflichtteilsberechtigte an den Beschenkten halten.

Eine solche Schenkung wird nicht berücksichtigt, wenn zwischen Schenkung und Erbfall 10 Jahre verstrichen sind oder es sich um eine bloße Anstandsschenkung gehandelt hat. Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist erst ab Auflösung der Ehe.

Geschenke, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser erhalten hat, sind ohne zeitliche Beschränkung auf seinen Pflichtteilsanspruch anzurechnen. Dies gilt jedoch nur für den Pflichtteilsanspruch. Für den eigentlichen Pflichtteilsanspruch sind erhaltene Schenklungen dagegen nur anrechenbar, wenn dies angeordnet war.

Oftmals wird der Pflichtteilsberechtigte nicht von Wert oder Umfang des Nachlasses Kenntnis haben. Daher kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben über den Bestand des Nachlasses Auskunft erlangen.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Der Erblasser kann aus bestimmten Gründen dem an sich Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen. Die Pflichtteilsentziehung kann nur durch letztwillige Verfügung erfolgen. Der Grund der Entziehung muss bei der Errichtung bestehen und in der letztwilligen Verfügung angegeben werden, und zwar zumindest im Kern, damit gegebenenfalls der Grund gerichtlich überprüft werden kann.

Von einer genauen Darstellung wird an dieser Stelle Abstand genommen, da nach dem am 30.01.2008 von der Bundesregierung verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts Änderungen in diesem Bereich vorgesehen sind.

Nehmen Sie zu diesem sehr persönlichen Thema eine umfassende rechtliche Beratung in Anspruch.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Erbrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch.

Sie erreichen Herrn RA Marsch:

E&M Eisenmenger und Marsch
z.Hd. Herrn RA Bertram Marsch
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

E&M - Kanzlei Burgebrach
Försdorfer Straße 8 B
96138 Burgebrach

Telefon: 09546 - 5200

Kanzlei Erlangen

E&M - Kanzlei Erlangen
Schenkstraße 69
91052 Erlangen
Telefon: 09131 - 202055
Telefax: 09131 - 202054
E-Mail: info@ra-erlangen.de
Parkplätze im Hof

Kanzlei Burgebrach

E&M - Kanzlei Burgebrach
Försdorfer Straße 8 B
96138 Burgebrach
Telefon: 09546 - 5200
Telefax: 09546 - 921108
E-Mail: b.marsch@ra-erlangen.de