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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Bei jedem, auch nur einfachen, Verkehrsunfall kann man sich strafbar machen. Wurde der Unfallgegner verletzt, kommt eine Fahrlässige Körperverletzung in Betracht. Schon dieses Beispiel verdeutlicht, dass jeder Verkehrsteilnehmen durch eine kleine Nachlässigkeit Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren werden kann.

In Strafverfahren wegen eines Verkehrsdeliktes geht es oft nicht nur um die Festlegung einer Geldstrafe, sondern auch um die Nebenfolgen wie ein Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis. Es liegt auf der Hand, dass derjenige, der berufsbedingt dringend auf sein Fahrzeug angewiesen ist, von dem Entzug einer Fahrerlaubnis härter getroffen wird als von der eigentlichen Strafe. Gerade in solchen Fällen empfiehlt es sich, schon im Vorfeld uns einzuschalten.

Wichtige verkehrsrechtliche Straftatbestände sind:

  • Fahrerflucht § 142 StGB
  • Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs § 315 c StGB
  • Vollrausch § 323 a StGB
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG
  • Nötigung § 240 StGB
  • Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG
  • Fahren ohne Pflichtversicherung § 6 PflVersG
  • Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB

Ein typischer Fall eines Verkehrsdelikts stellt das Fahren im alkoholisierten Zustand dar. Dies kann unterschiedliche Straftatbestände erfüllen:

Wer im Zustand der absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug führt, macht sich gemäß § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) und § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) strafbar. Während es für eine Straftat nach § 316 StGB ausreicht, dass ein Fahrzeug im Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr geführt wird, ist bei § 315 c StGB eine Gefährdung für leib und Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert Voraussetzung für eine Verurteilung.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Verkehrsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

Sie erreichen Herrn RA Dr. Eisenmenger:

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z.Hd. Herrn RA Dr. Eisenmenger
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)