Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach
Bei jedem, auch nur einfachen, Verkehrsunfall kann man sich strafbar machen. Wurde der Unfallgegner verletzt, kommt eine Fahrlässige Körperverletzung in Betracht. Schon dieses Beispiel verdeutlicht, dass jeder Verkehrsteilnehmen durch eine kleine Nachlässigkeit Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren werden kann.
In Strafverfahren wegen eines Verkehrsdeliktes geht es oft nicht nur um die Festlegung einer Geldstrafe, sondern auch um die Nebenfolgen wie ein Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis. Es liegt auf der Hand, dass derjenige, der berufsbedingt dringend auf sein Fahrzeug angewiesen ist, von dem Entzug einer Fahrerlaubnis härter getroffen wird als von der eigentlichen Strafe. Gerade in solchen Fällen empfiehlt es sich, schon im Vorfeld uns einzuschalten.
Wichtige verkehrsrechtliche Straftatbestände sind:
- Fahrerflucht § 142 StGB
- Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
- Gefährdung des Straßenverkehrs § 315 c StGB
- Vollrausch § 323 a StGB
- Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG
- Nötigung § 240 StGB
- Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG
- Fahren ohne Pflichtversicherung § 6 PflVersG
- Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
Ein typischer Fall eines Verkehrsdelikts stellt das Fahren im alkoholisierten Zustand dar. Dies kann unterschiedliche Straftatbestände erfüllen:
Wer im Zustand der absoluten oder relativen Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug führt, macht sich gemäß § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) und § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) strafbar. Während es für eine Straftat nach § 316 StGB ausreicht, dass ein Fahrzeug im Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr geführt wird, ist bei § 315 c StGB eine Gefährdung für leib und Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert Voraussetzung für eine Verurteilung.
In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Verkehrsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.
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