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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

1. Mietwagen und Nutzungsausfall/Taxi

Wenn Sie das Unfallfahrzeug regelmäßig nutzen und unfallbedingt an einer tatsächlichen Nutzung gehindert sind, können Sie für die Dauer der Reparaturzeit oder bei einem Totalschaden für einen angemessenen Zeitraum bis zur Wiederbeschaffung des Ersatzfahrzeugs einen Mietwagen nehmen. Legen Sie nicht mehr als 30 km zurück, können Sie aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nur die Kosten für ein Taxi zurück verlangen. Bei der Auswahl des Mietwagen muss darauf geachtet werden, dass dieses unterhalb der Klasse des eigenen Unfallfahrzeugs eingruppiert ist, da zwar grundsätzlich ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet werden darf, von den Mietkosten jedoch die eigenen ersparten Aufwendungen abgezogen werden müssen. Ferner muss darauf geachtet werden, dass der Mietwagen-Tarif angemessen ist und es sich nicht um einen überzogenen Unfalltarif handelt. Es empfiehlt sich daher, vor Anmietung Angebote von mehreren Mietwagen-Unternahmen einzuholen.

Statt eines Mietwagen haben Sie Anspruch auf eine Ausfallentschädigung, die nach Tagen bemessen wird. Je nach Art des verunfallten Fahrzeug werden täglich zwischen 25,00 EUR und 95,00 EUR von den Versicherungen erstattet.

2. Verdienstausfall/Haushaltsführungsschaden

Bei Arbeitnehmern kann ein Anspruch auf Verdienstausfall ab der 7. Krankheitswoche geltend gemacht werden, da in den ersten 6 Wochen den Lohn voll weiter zahlt. Die Höhe des Verdienstausfalls richtet sich nach dem letzten Lohn einschließlich Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sonderzahlung und Überstundenvergütungen.

Selbständige können als Schaden den Wegfall eigener Arbeitskraft geltend machen. Dieser ist in der Regel etwas schwieriger zu ermitteln; er kann in den Gewinnen oder den Kosten einer Ersatzkraft bemessen werden.

Soweit die Tätigkeit in der Betreuung einer größeren Familie besteht, insbesondere wenn zeitweise eine Kinderbetreuung notwendig wird, kann ein so genannter Haushalts- führungsschaden geltend gemacht werden, der der Höhe nach in dem Zeitaufwand der Arbeitsleistung einer Hausfrau besteht.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Verkehrsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

Sie erreichen Herrn RA Dr. Eisenmenger:

E&M - Kanzlei Erlangen
z.Hd. Herrn RA Dr. Eisenmenger
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)