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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

1. Sachschäden am Fahrzeug
Reparatur, Totalschaden, Wertminderung und Neuwagen

Es kann die Übernahme der Reparaturkosten in Höhe der entstandenen Kosten verlangt werden. Es besteht jedoch kein Reparaturzwang. Sie können Schadensersatz in Geld in Höhe des Nettobetrages verlangen, den die Reparatur gekostet hätte. Die Höhe der Reparaturkosten kann durch einen Kostenvoranschlag von Ihrer Werkstatt oder bei Sachschäden über 1.000,00 EUR durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Häufig werden von den Versicherungen jedoch Abzüge für gewisse Kostenpositionen getätigt, die nur im Falle einer Reparatur anfallen.

Die Höhe des Schadenersatzes beziffert sich nach dem Wiederbeschaffungswert, der in Art, Alter und Erhaltungszustand nach einem gleichwertigen PKW vor dem Unfall be- messen wird.

Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall erhalten Sie eine finanzielle Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert (Schrottwert) Ihres verunfallten Fahrzeugs. Sollten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht als 30% übersteigen, haben Sie die Möglichkeit, das Fahrzeug reparieren zu lassen.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer kann nur verlangt werden, wenn das Fahrzeug auch tatsächlich repariert wurde.

Soweit Ihr Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre und nicht mehr als 100.000 km Fahrleistung aufweist, können Sie, soweit nicht lediglich ein Bagatellschaden vorliegt, neben den Reparaturkosten eine Wertminderung verlangen. Diese besteht in der Differenz des Wertes Ihres Fahrzeugs vor und nach der Reparatur, da regelmäßig ein bereits ver- unfalltes Fahrzeug sich nur zu einem geringeren Preis veräußern lässt. Die Wert- minderung kann nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden.

Soweit Sie mit einem Neuwagen, also mit einem Fahrzeug verunfallt sind, der nicht mehr als 1.000 km Fahrleistung aufweist und nicht älter als 2 Monate ist, können Sie Ihr Unfallfahrzeug in Zahlung geben und erhalten die Differenz zum Kaufpreis eines Neufahrzeugs abzgl. eines Nutzungsabschlags für die gefahrenen Kilometer und des erzielten Verkaufserlöses für Ihr Unfallfahrzeug, sofern keine unerhebliche Beschädigung vorliegt.

2. Sachschäden an anderen Gegenständen

Auch andere beschädigte Gegenstände, z.B. Kleidung, Gepäckstücke, etc. sind in Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersatzfähig. Wird der Gegenstand nicht mehr hergestellt, ist der Anschaffungspreis für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes maßgebend.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Verkehrsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

Sie erreichen Herrn RA Dr. Eisenmenger:

E&M - Kanzlei Erlangen
z.Hd. Herrn RA Dr. Eisenmenger
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)