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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Worin liegt Ihr Vorteil beim Inkasso-Forderungsmanagement durch E&M Rechtsanwälte Erlangen?

  • Sie sparen Kosten durch Reduzierung Ihrer Außenstände;
  • Sie verbessern Ihre Wettbewerbsposition und können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren;
  • Ihr Auftrag wird umgehend bearbeitet;
  • Sie erhalten eine lückenlose Information über den Sachstand;
  • bei schwierigen Sachverhalten erhalten Sie alle Leistungen aus einer Hand ohne Informationsverlust;
  • Ihre Kosten sind überschaubar bei geringer Liquiditätsbelastung;
  • alle erhaltenen Zahlungen werden selbstverständlich kurzfristig angewiesen.

Wozu ein effektives Forderungsmanagement durch E&M Rechtsanwälte Erlangen?

In Zeiten schwindender Zahlungsmoral müssen zunehmend zeit- und kostenintensive Tätigkeiten zur Beitreibung offener fälliger Forderungen ausgeführt werden, die in der augenblicklichen Wirtschaftssituation nicht in Form von höheren Preisen an die Kunden weitergegeben werden können. Auch führt die Vernachlässigung der Beitreibung führt regelmäßig zu steigenden Außenständen und Liquiditätsengpässen. Eine Hauptursache für rund 75% aller Insolvenzen sind auch die zu hohen Forderungsbestände.

Warum das Inkasso extern vergeben?

Die Tätigkeit der hausinternen Beitreibung wird nicht bezahlt, ist in der Regel auch nicht erstattungsfähig. Betriebswirtschaftlich gesehen also eine unsinnige Lösung.

Redliche Kunden werden bei Zahlungsschwierigkeiten an Sie heran treten um einen Zahlungsaufschub zu erwirken. Tun sie dies nicht, so sollten Sie sie nicht mit Zinsersparnis etc. belohnen.

Wir empfehlen

auf Rechnungen einen bestimmten Zahlungstermin zu schreiben, z.B. „Zahlbar bis ... eingangsbefristet.“
Weisen Sie in Ihrer Rechnung bereits darauf hin, dass bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist die Beitreibung sofort an uns übertragen wird, z.B. „Wir erbringen unsere Leistungen pünktlich und preiswert. Dies ist u. a. deshalb möglich, weil wir kein internes Inkasso betreiben. Sollte eine Zahlung bis zu dem genannten Termin nicht erfolgen, wird die weitere Einziehung der Forderung ohne weitere Mahnung durch unsere Rechtsanwälte Eisenmenger & Marsch betrieben. Hierdurch entstünden Ihnen Mehrkosten.“

Warum Inkasso durch eine Anwaltskanzlei?

Wenn Ihr Kunde bereits das erste Mahnschreiben unter einem Anwaltsbriefkopf erhält schließt er daraus, dass es Ihnen ernst ist. Mit dem Inkasso durch die Anwaltskanzlei legen Sie von der Zahlungsaufforderung über das gerichtliche Mahnverfahren, das Streitverfahren, bis zur Zwangsvollstreckung und Beitreibung der Forderung alles in professionelle Hände und ersparen sich viel Arbeit. Selbstverständlich entscheiden Sie über die Durchführung weiterer Schritte.

Wir unterliegen den berufsrechtlichen Bestimmungen der Rechtsanwälte zu Sicherheit und Datenschutz; diese sind bewährt und konkurrenzlos.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Wirtschaftsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch.

Sie erreichen Herrn RA Marsch:

E&M Eisenmenger und Marsch
z.Hd. Herrn RA Bertram Marsch
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

E&M - Kanzlei Burgebrach
Försdorfer Straße 8 B
96138 Burgebrach

Telefon: 09546 - 5200

Kanzlei Erlangen

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Schenkstraße 69
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Telefax: 09131 - 202054
E-Mail: info@ra-erlangen.de
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Försdorfer Straße 8 B
96138 Burgebrach
Telefon: 09546 - 5200
Telefax: 09546 - 921108
E-Mail: b.marsch@ra-erlangen.de

Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)