Standard-header.jpg

Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Seit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist geklärt, dass die englische Private Company Limited by Shares auch dann in Deutschland als gesellschaftsrechtlich voll anerkannt werden muss, wenn deutsche Unternehmen diese nur deshalb gründen, um deutsches Gründungsrecht zu umgehen.

Registrierung der Limited

Die Limited wird nach englischem Recht gegründet und im englischen Handelsregister eingetragen. Es ist nicht möglich, eine Limited im deutschen Handelsregister eintragen zu lassen. Um in Deutschland tätig werden zu können, muss die Limited gewerblich angemeldet werden und eine Zweigniederlassung in das Handelsregister eingetragen werden.

Organe der Limited

Die Limited ist wie die GmbH eine juristische Person die 3 Organe besitzt, die Directors (Geschäftsführer), ein dem deutschen Recht unbekannten Secretary und Members (die Gesamtheit der Gesellschaft). Der Secretary ist vergleichbar mit einem Geschäftsführer und ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gesellschafterversammlung, die ordnungsgemäße Führung der Protokollbücher und die Handelsregisteranmeldungen verantwortlich. Dieses Amt wird in der Praxis häufig von spezialisierten Rechtsanwälten ausgeübt.

Gründungskosten – Folgekosten

Die Limited kennt kein zwingendes gesetzliches Mindeststammkapital.

Die Gründung einer Limited ist kostengünstig da keine Notarkosten anfallen. Zu beachten ist jedoch, dass die Limited in England gegründet werden muss und daher Kosten von spezialisierten Unternehmensberatern anfallen, die je nach Umfang der Dienstleistung ca. 180 bis 700 EUR betragen.

Regelmäßig wiederkehrende Kosten fallen für den zwingend vorgesehenen Secretary an, der neben dem Director ein Pflichtorgan der Limited darstellt.

Weitere laufende Verwaltungskosten entstehen in dem in England ansässigen Registered Office, in welchem die wesentlichen Dokumente, z.B. für die Buchhaltung, aufzubewahren und Klagen zuzustellen sind. Eine bloße Briefkastenadresse ist nicht ausreichend. Neben der Miete sind daher gegebenenfalls auch die Kosten für Personal einzurechnen.

Jede Limited muss spätestens 22 Monate nach ihrer Gründung und danach jährlich ihren Account (Jahresabschluss) beim englischen Register einreichen. Daneben müssen auch im englischen Handelsregister der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung der ausländischen Limited offen gelegt werden.

Weitere Kosten entstehen durch die Eintragung der Zweigniederlassung in Deutschland beim Handelsregister, die mit Zwangsgeld durchsetzbar ist. Dabei fallen Übersetzungskosten für die englischen Gründungsunterlagen und deren notarielle Beglaubigung und Handelsregistereintragung an. Hinzu kommen die Inseratskosten bei der Veröffentlichung der Zweigniederlassungseintragung.

Zusätzliche Kosten fallen bei der Steuererklärung an, da diese nicht nur in Deutschland, sondern in jedem Fall auch in England eingereicht werden muss.

Die Rechtsberatung einer Limited kann teuer werden, da Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsstatut der Limited sich grundsätzlich nach englischem Gesellschaftsrecht richten. Das englische Recht ist kompliziert und schwer zu übersehen, zumal in England kein einheitliches Limited-Gesetz existiert und Regelungen in verschiedenen Gesetzestexten enthalten sind. Daneben gilt das englische Case-Law.

Da im Falle eines Rechtstreits von deutschen Gerichten englisches Recht anzuwenden ist, können kostenträchtige Gutachten zu englischen Rechtsfragen erforderlich werden.

Haftungsrisiken

Grundsätzlich ist bei der Limited die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Doch auch bei der Limited tragen die Directors (Geschäftsführer) das Risiko, wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten oder bei Gesetzesverstößen persönlich zu haften. Die Haftung richtet sich primär nach englischem Recht. Daneben gelten jedoch die Bestimmungen der deutschen Insolvenzordnung. Auch kommt eine Haftung nach deutschem Recht bei unerlaubten Handlungen in Betracht.

Angesichts der Relevanz englischer Rechtsvorschriften ziehen wir, falls nötig, einen englischen Anwaltskollegen hinzu.

Steuervorteile

Die Limited mit deutscher Zweigniederlassung ist sowohl nach englischem als auch nach deutschen Recht steuerpflichtig. Gewinne einer ausschließlich in Deutschland tätigen Limited unterliegen der deutschen Besteuerung, d.h. es fallen Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer an. Folglich ergibt sich auf dieser Ebene kein Unterschied zur Besteuerung einer deutschen GmbH. Zwischen Deutschland und Großbritannien entsteht jedoch ein Doppelbesteuerungsabkommen, wonach die in Großbritannien zu zahlenden Körperschaftsteuer auf die deutsche angerechnet wird.

Werden Gewinne an in Deutschland wohnhafte Members (Anteilseigner) ausgeschüttet, führen diese zu Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der Kapitalertragssteuer. Sie werden nach dem so genannten Halbeinkünfteverfahren versteuert, d.h. die Ausschüttung unterliegt zur Hälfte der Einkommensteuer und die einbehaltene Kapitalertragssteuer wird hierbei auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Besteuerung entspricht somit auch auf der Gesellschafterebene derjenigen der GmbH. Daneben muss das Gehalt, das der in Deutschland wohnhafte Director (Geschäftsführer) bzw. Member (Gesellschafter) für seine Tätigkeit von der Limited erhält, in Deutschland als Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit versteuert werden.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Wirtschaftsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch.

Sie erreichen Herrn RA Marsch:

E&M Eisenmenger und Marsch
z.Hd. Herrn RA Bertram Marsch
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
E-Mail: This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

E&M - Kanzlei Burgebrach
Försdorfer Straße 8 B
96138 Burgebrach

Telefon: 09546 - 5200

Kanzlei Erlangen

E&M - Kanzlei Erlangen
Schenkstraße 69
91052 Erlangen
Telefon: 09131 - 202055
Telefax: 09131 - 202054
E-Mail: info@ra-erlangen.de
Parkplätze im Hof

Kanzlei Burgebrach

E&M - Kanzlei Burgebrach
Försdorfer Straße 8 B
96138 Burgebrach
Telefon: 09546 - 5200
Telefax: 09546 - 921108
E-Mail: b.marsch@ra-erlangen.de

Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)