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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Die UG (haftungsbeschränkt) wird bis auf geringfügige Abweichungen wie die klassische GmbH gegründet. Es muss einerseits ein Gesellschaftsvertrag geschlossen werden (I.) und andererseits die Stammeinlagen erbracht werden (II.).

Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet und die Errichtungsurkunde von den Gründungsgesellschaftern unterzeichnet werden. Der gesetzliche Mindestinhalt ist geregelt in § 3 GmbHG. Demnach muss der Vertrag mindestens folgende Angaben haben:

  1. Firma der Gesellschaft
  2. Sitz der Gesellschaft
  3. Gegenstand des Unternehmens
  4. Betrag des Stammkapitals
  5. Zahl der Nennbeträge der einzelnen Stammeinlagen
  6. Namen der Gründungsgesellschafter

Seit der GmbH-Reform vom 1. November 2008[1] ist es möglich bei einer Gesellschaft mit maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer, die Gründung im vereinfachten Verfahren mittels eines vor gedruckten Musterprotokolls, welches die o.a. Punkte beinhaltet, durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren entstehen bei minimalem Stammkapital Notarkosten von etwa 20 € und Registergebühren von etwa 100 €. Nachteil des Musterprotokolls ist, dass die wichtigen und wesentlichen Bestandteile einer professionellen Satzung fehlen (insbesondere Kündigungsklauseln, Abfindung, etc.). Es empfiehlt sich demnach trotz höherer Kosten einen fachmännisch erstellten Gesellschaftsvertrag zu schließen. Im Rechtsverkehr darf die Unternehmergesellschaft nur mit dem Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ auftreten. Eine Abkürzung des Zusatzes haftungsbeschränkt ist nicht zulässig. Nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages wird dieser zusammen mit der von den Gesellschaftern unterzeichneten Gesellschafterliste (§40 GmbHG) von dem Notar beim Handelsregister eingereicht. Bis zur Eintragung sollen nur einige Tage vergehen.

Stammeinlagen

Die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stammeinlagen der Gesellschafter müssen vor der Gründung erbracht werden, damit die Unternehmergesellschaft eingetragen wird. Der Gesamtbetrag muss mindestens einen Euro betragen, darf jedoch den Betrag von 24.999 Euro nicht übersteigen, da ab einer Stammeinlage in dieser Höhe automatisch eine GmbH gegründet wird. Dabei ist zu beachten, dass z.B. bei einem zu geringen Stammkapital aufgrund der Kontoführungsgebühren bei der Bank die UG insolvent werden kann. Des Weiteren sind gem. § 5a Abs.2 GmbHG nur Bareinlagen vorgesehen. Im Gegensatz zu der GmbH sind keine Sacheinlagen zulässig. Außerdem sind auch keine Teilleistungen möglich und das Stammkapital muss bei der UG (haftungsbeschränkt) in voller Höhe eingezahlt werden.

Rechte und Pflichten der Beteiligten

Bei der UG (haftungsbeschränkt) gibt es- wie bei der klassischen GmbH – zum einen die Gesellschafter (I.) und zum anderen den oder die Geschäftsführer (II.).

Gesellschafter

Wie bei der GmbH sind die Gesellschafter die „Inhaber“ der UG (haftungsbeschränkt). Die Gesellschafter haben demnach das Entscheidungsrecht über alle wesentlichen Vorgänge in der Gesellschaft. Die wichtigsten Gesellschafterrechte sind:

  • Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung sowie Stimmrecht in dieser Versammlung in allen wichtigen Fragen der GmbH
  • Informationsrechte
  • Gewinnbezugsrecht

Geschäftsführer

Nach § 6 Abs. 2 GmbHG kann Geschäftsführer nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, die nicht unter Betreuung steht, nicht einem Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegt und nicht wegen Insolvenzstraftaten oder anderen in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftaten mit vermögensrechtlichem Einschlag verurteilt ist. Die Geschäftsführer sind in der Unternehmergesellschaft für die Führung der laufenden Geschäfte zuständig. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich zum einen aus der Bestellung zum Geschäftsführer und zum anderen aus dem mit den GmbH-Gesellschaftern abzuschließenden Anstellungsvertrag. Der Geschäftsführer nimmt die Stellung als Vertretungsorgan der Gesellschaft ein. Die praktisch wichtigste Pflicht ist die ordnungsgemäße Rechnungsauslegung. Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer dafür verantwortlich ist, dass die Buchführung eingehalten wird. Des Weiteren ist er zur Abgabe der Steuererklärung und entsprechender Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden verpflichtet. Weiterhin führt er die operativen Geschäfte der Gesellschaft.

Aufsichtsrat und Beirat

Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft verfügt die UG (haftungsbeschränkt) in der Regel nicht über einen Aufsichtsrat. Eine Verpflichtung zur Bildung des Aufsichtsrates besteht nur dann, wenn mitbestimmungsrechtliche Vorschriften einschlägig sind, die dies erforderlich machen, bspw. wenn die UG mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Wirtschaftsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch.

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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)