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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Liegt keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der überlebende Ehegatte ist nach Gesetz immer erbberechtigt. Die Erbberechtigung der übrigen Familienmitglieder hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Dabei wird zwischen drei Stämmen unterschieden:

  1. Verwandte des ersten Stammes sind die direkten Nachkommen: Kinder und Enkelkinder,
  2. Verwandte des zweiten Stammes sind die Eltern, Geschwister des Erblassers und deren Kinder,
  3. Verwandte des dritten Stammes sind die Grosseltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, d. h. Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins etc..

Die Erbreihenfolge ist wie folgt geregelt: Sind Nachkommen des ersten Stammes vorhanden, geht der ganze Nachlass an Personen, welche dem ersten Stamm angehören. Solange Erben eines vorangehenden Stammes vorhanden sind, kommen Personen der nachfolgenden Stämme als Erben nicht in Betracht. Der überlebende Ehegatte ist in allen Fällen immer erbberechtigt.

Liegt eine letztwillige Verfügung nicht vor, richtet sich die Höhe der Erbanteile nach dem Gesetz.

Der Erbteil des überlebenden Ehegatten ist davon abhängig, wer sonst neben ihm noch erbberechtigt ist:

Sind Kinder des Erblassers vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte bei gesetzlichem Güterstand die Hälfte der Erbschaft.

Drei Viertel bekommt der überlebende Ehegatte, wenn die Erbschaft mit Verwandten des zweiten Stammes (Eltern etc.) geteilt werden muss.

Sind lediglich Verwandte des dritten Stammes vorhanden, bekommt der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft.

Kinder aus früheren Ehen oder nicht eheliche Kinder haben von Gesetzes wegen kein Erbrecht gegenüber der Stiefmutter oder dem Stiefvater. Alles, was ein Stiefelternteil vererbt, geht an seine direkten Verwandten. Etwas anderes gilt nur, wenn die Stiefkinder in einem Testament oder in einem Erbvertrag berücksichtigt werden.

Sind lediglich gemeinsame Kinder vorhanden, so kann dem überlebenden Ehegatten anstelle eines Erbteils (Miteigentumsanteils) die Nutznießung am ganzen Nachlass zugewiesen werden Die Kinder werden so zwar Eigentümer des geerbten Vermögens, der überlebende Ehegatte kann aber bis zu seinem Lebensende die Vermögenserträge verbrauchen und darf auch das Vermögen allein verwalten.

Für Ausländer gilt: Es kommt grundsätzlich das Erbrecht zur Anwendung, welches am Wohnort seines Versterbens gilt.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Erbrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch.
Sie erreichen Herrn RA Marsch:

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z.Hd. Herrn RA Bertram Marsch
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

Telefon: 09131 – 202055
Telefax: 09131 – 202054
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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)