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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Das Testament enthält den persönlichen letzten Willen des Erblassers. Ist ein Testament nicht durch einen Notar beurkundet worden kommt es häufig vor, dass dieser nicht so eindeutig ausgedrückt ist, wie dies im Sinne einer unkomplizierten Erbauseinandersetzung wünschenswert wäre. Aus diesem Grunde ist es oftmals notwendig, eine Auslegung des Testaments vorzunehmen. Dabei kommt es nicht zwingend auf den Wortlaut an, maßgebend ist vielmehr nur der wirkliche Wille des Erblassers.

  1. Zunächst ist zu prüfen, ob der Erblasser überhaupt die Form eines Testaments gewahrt hat. Dies kann durchaus problematisch sein, wenn der Erblasser zahlreiche letztwillige Verfügung hinterlassen hat, ohne diese in eine systematische Reihenfolge gebracht zu haben.
  2. Liegt ein formwirksames Testament vor, ist, soweit möglich, der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln, also das, was dieser gewollt hat.
  3. Sollte der wirkliche Wille aus dem Testament selbst bei sorgfältigster Prüfung nicht eindeutig zu ermitteln sein, hat der Gesetzgeber Regeln für die Auslegung geschaffen.

Verfügt der Erblasser letztwillig "Zu meinen Erben setze ich meine gesetzlichen Erben ein", so sind diejenigen, die im Erbfall seine gesetzlichen Erben sind, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht.

Verfügt der Erblasser letztwillig "Zu meinen Erben setze ich meine Verwandten ein", so sind diejenigen Verwandten, die zur Zeit des Erbfalles seine gesetzlichen Erben sind, entsprechend ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Dabei ist zu beachten, dass der Ehegatte nicht zum Kreis der Verwandten gehört und deshalb bei dieser Formulierung in Zweifel nicht Erbe wird.

Verfügt der Erblasser letztwillig "Ich setze meine Kinder zu meinen Erben ein" und stirbt ein Kind, das nach der Testamentserrichtung Abkömmlinge hinterlässt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge des verstorbenen Kindes insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des verstorbenen Kindes treten würden.

Verfügt der Erblasser letztwillig "Ich setze meinen Freund ... zu meinem Erben ein", hatte der Erblasser aber zwei Freunde mit diesem Namen ohne dass sich ermitteln läßt, welcher von beiden bedacht wurde, so werden sie Erben zu gleichen Teilen.

Hat der Erblasser letztwillig eine Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung verfügt, so gilt diese im Zweifel nur, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung sowie den Tod des Erblassers erlebt.

Knüpft der Erblasser letztwillig eine Zuwendung an die Bedingung, dass der Begünstigte eine in seinem freien Willen stehende Handlung fortgesetzt ausführt oder unterlässt, gilt die Zuwiderhandlung des Begünstigten im Zweifel als auflösende Bedingung. Dies bedeutet zwar, dass der Begünstigte die Zuwendung sofort erhält., diese jedoch wieder zurück geben muss, wenn er gegen die Anordnung des Erblassers verstößt.

Versieht der Erblasser letztwillig eine Verfügung mit einer Bedingung, die für einen Dritten vorteilhaft ist, so gilt die Bedingung im Zweifel als eingetreten, auch wenn die dritte Person die erforderliche Mitwirkung verweigert. Beispiel: "Mein Bruder soll mein alleiniger Erbe sein, wenn er meinen Sohn ein lebenslängliches Wohnrecht in seinem Haus einräumt." Dann wird der Bruder auch dann Erbe, wenn der Sohn des Erblassers das Wohnrecht nicht in Anspruch nimmt.

Dieser Überblick ersetzt nicht das persönliche Beratungsgespräch.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Erbrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch.

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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)