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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nur unter bestimmten, gesetzlich ge- regelten Voraussetzungen zulässig.

Soll ein Arbeitsvertrag nur befristet werden, ist dies schon bei Abschluss zu vereinbaren (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Nachweisgesetzes). Ist die Befristung zu einem bestimmten Datum vereinbart worden, endet das Arbeitsverhältnis „quasi automatisch“ mit dem vereinbarten Datum, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Erklärung oder einer Kündigung bedarf.

Um den AN vor einer Umgehung seines Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz zu bewahren, verlangen die gesetzlichen Bestimmungen einen Sachgrund für die Befristung (gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)).

Wenn das vereinbarte Befristungsdatum erreicht ist, besteht kein Arbeitsverhältnis mehr. Nach Ablauf dieser Frist kann deshalb auch ein befristeter Vertrag nicht mehr verlängert werden. Es kann nur ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden.

Wenn der AN jedoch mit Wissen des AG seine Tätigkeit über den Zeitpunkt der Befristung hinaus fort setzt oder der AG nicht sofort widerspricht, wird das Arbeitsverhältnis nach Fristende auf unbestimmte Zeit verlängert.

Ist der AN der Auffassung, dass kein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt oder die Befristung aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so kann er durch Erhebung einer Klage beim Arbeitsgericht die Feststellung begehren, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Befristung nicht beendet ist. In diesem Fall muss er die Klage spätestens innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten des befristeten Arbeitsverhältnisses einreichen.

Die häufig gestellte Frage, ob ein befristetes Arbeitsverhältnis schon vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet werden kann, ist mit Nein zu beantworten. Dies ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt oder im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist, dass der befristete Arbeitsvertrag vorzeitig ordentlich gekündigt werden kann.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Arbeitsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

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z.Hd. Herrn RA Dr. Eisenmenger
Schenkstraße 69
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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)