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Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

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1. Regelverjährung

Die Regelverjährung beträgt seit 01.01.2002 3 Jahre (§ 195 BGB). Wichtige Fälle davon abweichender Fristen:

  • Rechte an einem Grundstück verjähren in zehn Jahren, § 196 BGB.
  • Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, § 197 BGB.
  • Mängelansprüche beim Kauf verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk, in zwei Jahren bei beweglichen Sachen (§ 438 BGB).
  • Mängelansprüche beim Werkvertrag verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren; bei Werkleistungen, die auf Herstellung, Wartung oder Veränderung (z. B. Reparatur) einer Sache gerichtet sind, in zwei Jahren; im übrigen (z. B. bei Transportverträgen) in drei Jahren (§ 634 a BGB).
  • Beim Reisevertrag verjähren Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren (§ 651 g Abs. 2 BGB).
  • Beim Mietvertrag verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache und des Mieters wegen Aufwendungen in 6 Monaten (§ 548 BGB).

2. Absolute Verjährung

Auf jeden Fall, also ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis verjähren nach § 199 Abs. 2 BGB in 30 Jahren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit ab Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder sonstigem Schaden auslösenden Ereignis.

Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis usw. in 30 Jahren von dem den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3 BGB).

Andere Ansprüche als Schadenersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB).

3. Verjährungsbeginn

a) Regelverjährung

  • Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, also am 31. 12. Um 24:00 Uhr,
  • in dem der Anspruch entstanden ist und
  • der Gläubiger von den anspruchsbegründeten Umstände und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

b) Nicht der Regelverjährung unterliegende Ansprüche

  • Bei nicht der Regelverjährung unterliegenden Ansprüchen beginnt die Verjährung, soweit nichts anderes geregelt ist, mit der Entstehung des Anspruchs.
  • Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (Urteil) beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung.
  • Die Verjährung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche beginnt bei Grundsstücken mit Übergabe, im übrigen mit der Ablieferung der Sache.
  • Beim Werkvertrag beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  • Beim Reisevertrag beginnt sie mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte.
  • Beim Mietvertrag beginnt die Verjährung der Schadensersatzansprüche des Vermieters, wenn er die Mietsache zurück erhält, für die Ansprüche des Mieters auf Verwendungsersatz mit der Beendigung des Mietverhältnisses.

4. Hemmung der Verjährung

Für die Dauer der Hemmung läuft die Verjährung nicht. Hemmung der Verjährung tritt z.B. ein, wenn die Parteien miteinander verhandeln oder während der Gerichtsverfahrens.

5. Neubeginn der Verjährung

Neubeginn der Verjährung tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt oder während der Zwangsvollstreckung.

6. Vereinbarung über die Verjährung

Vereinbarungen über die Verjährungsfristen, d.h. Verkürzungen oder Verlängerungen, sind grundsätzlich zulässig. Beim Verbrauchsgüterverkauf ist bei gebrauchten Sachen die Verkürzung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bis auf 1 Jahr statthaft.

7. Wirkung der Verjährung

Die Verjährung führt nicht zum Untergang des Anspruchs; der Schuldner hat jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht.

8. Ausschlussfristen, Verfallfristen

Von den Verjährungsfristen sind die Ausschlussfristen zu unterscheiden, die häufig vertraglich vereinbart werden. Im Arbeitsrecht, z.B. in Tarifverträgen, werden diese Fristen auch Verfallfristen genannt. Die Bestimmungen der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung finden keine Anwendung und bei Fristablauf endet das Recht selbst.

9. Verwirkung

Von der Verjährung zu unterscheiden ist auch die dieser sehr ähnliche Verwirkung, die dann eingreift, wenn seit der Fälligkeit ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Gläubiger ausdrücklich oder durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Anspruch nicht geltend macht, so dass beim Schuldner ein Vertrauenstatbestand entstanden ist.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Zivilrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Bertram Marsch. Sie erreichen Herrn RA Marsch:

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Telefon: 09131 – 202055
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Neuigkeiten

  • Anforderungen an den Hinzurechnungstatbestand der Schenkung beim Zugewinnausgleich

    Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird beim Zugewinnausgleich Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Der Hinzurechnungstatbestand der Schenkung gem. § 1374 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt, wenn zugewendetes Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu zählen ist, die Zuwendung also keinen vermögensbildenden Charakter hat. Dies ist der Fall, wenn die Zuwendungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen sollen. (Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.02.2017, Az.: 9 UF 52/16)

     
  • Abzug von Tilgungsleistungen beim Verwandtenunterhalt

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.

    Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen. (BGH, 18.01.2017, XII ZB 118/16)

     
  • Freibetrag bei Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache

    Bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache gem. § 43 FamGKG ist hinsichtlich des Vermögens für jeden Ehegatten grundsätzlich ein Freibetrag von derzeit 60.000 Euro abzuziehen.

    Der Ansatz entsprechender Freibeträge entspricht ganz herrschenden Meinung. Da es bei der Verfahrenswertbestimmung nicht darauf ankommt, wem entsprechende Vermögenswerte zustehen, ist der Freibetrag auch jedem Ehegatten zuzuerkennen, selbst wenn nur ein Ehegatte positives Vermögen aufweist. Vermeintliche Anrechte, die keine für den Versorgungsausgleich in Betracht zu ziehende Anrechte i.S.d. VersAusglG sein können (hier: angegebene Kapitallebensversicherung), sind im Rahmen der Verfahrenswertbestimmung gem. § 51 FamGKG nicht zu berücksichtigen. (Beschluss des OLG Bamberg vom 28.12.2016, Az.: 2 WF 225/16)