Kanzlei E&M
Rechtsanwälte Erlangen, Burgebrach

Hier sind in erster Linie Mehr- arbeitszuschläge zu erwähnen, sofern diese vereinbart wurden. Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers ,Überstunden mit einem Mehrarbeitszuschlag zu vergüten. In steuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass steuerfrei sind:

  • grundsätzlich 25% für Nachtarbeit zwischen 20:00 und 24:00 Uhr;
  • 40% für Nachtarbeit zwischen 0:00 und 4:00 Uhr, wenn die Arbeit vor 0:00 Uhr aufgenommen wurde;
  • grundsätzlich 50% für Sonntagsarbeit;
  • 125% für die Arbeit am 31. Dezember ab 14:00Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen;
  • 150% für die Arbeit am 24. Dezember ab 14:00 Uhr, am 1. Und 2. Weihnachtstag sowie am 1. Mai.

In unserer Kanzlei wird das Rechtsgebiet Arbeitsrecht maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Dr. Eisenmenger.

Sie erreichen Herrn RA Dr. Eisenmenger:

E&M - Kanzlei Erlangen
z.Hd. Herrn RA Dr. Eisenmenger
Schenkstraße 69
91052 Erlangen

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Telefax: 09131 – 202054
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